Elternbeirat nach Kita-Gesetz

Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen – § 14

(1) Die Stadt richtet einen Elternbeirat ein, der die besonderen Belange von Kindern, die in öffentlichen Einrichtungen der Stadt nach KitaG (Kindertagesstätten, Horte, Kindertagespflegen) betreut werden, sowie deren Eltern vertreten soll. Der Beirat führt die Bezeichnung „Elternbeirat nach KitaG der Stadt Königs Wusterhausen“.

(2) Dem Beirat gehören mindestens 10, maximal 15 Mitglieder an. Mitglied des Elternbeirates können Eltern / Personensorgeberechtigte sein, deren Kinder in einer Kindertagesstätte, einem Hort oder bei einer Kindertagespflegeperson in der Stadt betreut werden und die in der Stadt Königs Wusterhausen wohnen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Stadt ruft rechtzeitig dazu auf, sich für den Elternbeirat zu bewerben. Hierzu sind Informationen an die Einrichtungen zu geben, darüber hinaus können Aufrufe im Rathaus aktuell und auf der Internetseite erfolgen. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung auf Grundlage einer vorher durchgeführten Wahl grundsätzlich für vier Jahre durch Abstimmung berufen. Für die Wahl sind die Kindertagesstätten, die Horte und die Kindertagespflegen in der Stadt berechtigt, je angefangene 50 Plätze einen wahlberechtigten Delegierten zu entsenden. Alle Kindertagespflegen der Stadt Königs Wusterhausen werden hierfür als eine Einrichtung zusammengefasst. Bewerber können gleichzeitig Delegierte sein. Die Delegierten wählen in einer vom Bürgermeister einberufenen Versammlung die Mitglieder des Elternbeirates. Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Verwaltungsmitarbeiter leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter sowie zwei weitere Personen aus der Verwaltung bilden den Wahlvorstand. Jeder Delegierte kann bis zu fünf Stimmen abgeben, wobei auf jeden Bewerber nur eine Stimme entfallen darf. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Der Beirat kann ein Mitglied als sachkundigen Einwohner für die Arbeit in die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung entsenden, die für die Themen Kindertagesbetreuung verantwortlich sind. Die Ausschüsse werden ihm zur konstituierenden Sitzung benannt oder unverzüglich nach Neubildung von Ausschüssen. Der Vorsitzende des Beirates benennt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung die jeweiligen Mitglieder. Die Berufung erfolgt gemäß § 43 Abs. 4 BbgKVerf.

(4) Der Beirat soll die Gelegenheit bekommen, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Hierfür haben die Mitglieder des Elternbeirates in den öffentlichen Sitzungen der Ortsbeiräte, des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung ein aktives Teilnahmerecht.

(5) Die §§ 21 und 22 BbgKVerf sowie § 12 Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 dieser Satzung gelten entsprechend.