Jugendbeirat

Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhasuen – § 12

(1) Die Stadt richtet zur besonderen Vertretung der Interessen der Kinder und Jugend der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Jugendbeirat der Stadt Königs Wusterhausen“.

(2) Dem Beirat gehören mindestens 10, maximal 15 Mitglieder an. Mitglied des Jugendbeirates können Einwohner der Stadt sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Benennung nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch Abstimmung berufen. Dabei sollen die Vorschläge von Schulen und Organisationen besonders berücksichtigt werden, die die Interessen Jugendlicher vertreten. Zu diesem Zweck wird rechtzeitig vor dem Ende der Wahlperiode des Jugendbeirates eine Jugendkonferenz durchgeführt, zu der delegierte Schüler der Oberschulen, Gymnasien und sonstigen weiterführenden Schulen der Stadt, die die Voraussetzungen zur Berufung in den Jugendbeirat erfüllen, entsendet werden. Weiterhin können sich Jugendliche selbst bei der Stadt bewerben oder von Organisationen der Jugendarbeit vorgeschlagen werden. Diese Kandidaten sind ebenfalls zur Jugendkonferenz einzuladen. Die Delegierten wählen die Mitglieder des Jugendbeirates. Bewerber können gleichzeitig Delegierte sein. Jeder Delegierte kann bis zu fünf Stimmen abgeben, wobei auf jeden Bewerber nur eine Stimme entfallen darf. Die daraus entstehende Rang-und Reihenfolge legt fest, welche Kandidaten der Stadtverordnetenversammlung für die Benennung des Jugendbeirats vorzuschlagen sind und welche Kandidaten auf der Nachrückliste stehen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Als beratende Mitglieder sollen Kinder unter 14 Jahren von der Stadtverordnetenversammlung berufen werden. Hierzu sollen die Grundschulen der Stadt aufgefordert werden, einen Vertreter aus der Schülerschaft durch die Schüler wählen zu lassen, der diese Funktion wahrnehmen möchte. Die Berufung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Stadtverordneten.

(4) Kommt eine Delegiertenwahl gemäß Abs. 2 nicht zustande oder finden sich bei der Delegiertenwahl nicht ausreichend Kandidaten zur vollständigen Besetzung des Beirates, so sollen durch Aufruf in den örtlichen Zeitungen, im Rathaus aktuell und auf der Internetseite der Stadt geeignete Kandidaten gesucht werden. Diese Kandidaten werden durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die zu vergebenen Stimmen richten sich nach den im Beirat zu besetzenden Sitzen, maximal können jedoch drei Stimmen vergeben werden. Gewählt ist dabei, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stadtverordneten auf sich vereint.

(5) Die Wahlperiode endet mit der Ernennung des neuen Jugendbeirates. Die Ernennung des Jugendbeirates oder eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch die Stadtverordnetenversammlung widerrufen werden. Jedes Mitglied im Jugendbeirat kann sein Amt niederlegen. Die Niederlegung kann mit sofortiger Wirkung oder auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein. Sie ist schriftlich dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung anzuzeigen und ist durch Abberufung durch die Stadtverordnetenversammlung zu vollziehen. Eine Niederlegung ist unverzüglich anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Soweit Sitze im Jugendbeirat frei werden, können diese mit den verbliebenen Kandidaten aus dem Wahlverfahren entsprechend der Rang- und Reihenfolge nachbesetzt werden. Soweit sich die Höchstzahl an Mitgliedern nicht mehr durch nachrückende Kandidaten erreichen lässt, gilt Abs. 4 entsprechend. Wird durch Abberufungen die Mindestanzahl an Mitgliedern nicht mehr erreicht, so endet die Wahlperiode des Beirates zum Ende des auf die Abberufung folgenden Monats.

(6) Zur konstituierenden Sitzung des Jugendbeirates lädt der Bürgermeister ein. In dieser Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung mindestens einen Stellvertreter für den Vorsitz. Der Vorsitzende oder ein dazu von ihm ausdrücklich ermächtigtes anderes Mitglied des Beirates vertritt den Beirat gegenüber der Stadt. Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Verwaltungsmitarbeiter und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für das Verfahren im Beirat trifft der Beirat Regelungen in einer eigenen Geschäftsordnung.

(7) An Vorhaben der Stadt, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist der Jugendbeirat zu beteiligen. Hierzu wird der Beirat aufgefordert, vor der Entscheidung in der Sache Stellung zu nehmen. Dies ist aktenkundig zu machen. Bei Beschlüssen durch Hauptausschuss oder Stadtverordnetenversammlung ist die Beteiligung bewirkt, wenn der Beirat angehört wird. Der Beirat kann außerdem je ein Mitglied als sachkundigen Einwohner für die Arbeit in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung, die nach § 43 BbgKVerf gebildet worden sind, vorschlagen. Der Vorsitzende des Beirates benennt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung die jeweiligen Mitglieder. Die Berufung erfolgt gemäß § 43 Abs. 4 BbgKVerf. Weiterhin werden Kinder und Jugendliche beteiligt durch das aufsuchende, direkte Gespräch sowie durch Diskussionsrunden und Workshops. Die Stadt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der genannten Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

(8) Die Mitglieder des Jugendbeirates haben in den öffentlichen Sitzungen der Ortsbeiräte, des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten und Vorhaben der Stadt die Kinder und Jugendlichen in der Stadt oder die Arbeit des Jugendbeirates berühren.

(9) Der Jugendbeirat kann Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Bürgermeister legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Stadtverordnetenversammlung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Jugendbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(10) Die §§ 21 und 22 BbgKVerf gelten entsprechend.