Petitionen

Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen – § 10

(1) Petitionen gemäß § 16 BbgKVerf, die an die Stadtverordnetenversammlung gerichtet sind, sind schriftlich oder zur Niederschrift im Büro Sitzungsdienst einzureichen. Sie sind durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an die Fraktionsvorsitzenden und an den Bürgermeister weiterzuleiten.

(2) Der Hauptausschuss wird vorberatend als Petitionsausschuss für die Stadtverordnetenversammlung tätig. Er kann den Petenten anhören. An die Stadtverordnetenversammlung gerichtete Petitionen sind dem Hauptausschuss unmittelbar vorzulegen. Er trifft seine Entscheidungen unter Beachtung der Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung und des Bürgermeisters.

(3) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung teilt dem Petenten mit, wie über die Petition entschieden wurde.