Seniorenbeirat

Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen – § 13

(1) Die Stadt richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Königs Wusterhausen“.

(2) Dem Beirat gehören mindestens 10, maximal 15 Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Einwohner sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Jeder Einwohner, der die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, kann sich bei der Stadt bewerben und ist im Wahlverfahren zu berücksichtigen. Die Stadt ruft rechtzeitig dazu auf, sich für den Beirat zu bewerben. Hierbei sind insbesondere die Träger der Seniorenarbeit aufzufordern, geeignete Bewerber mit deren Einverständnis vorzuschlagen. Hierzu können Aufrufe im Rathaus aktuell und auf der Internetseite erfolgen. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung auf Grundlage einer vorher durchgeführten Wahl grundsätzlich für vier Jahre durch Abstimmung berufen. Für die Wahl sind die Träger der Seniorenarbeit der Stadt berechtigt, je angefangene 50 Mitglieder einen wahlberechtigten Delegierten zu entsenden. Bewerber können gleichzeitig Delegierte sein. Die Delegierten / Bewerber wählen in einer vom Bürgermeister einberufenen Versammlung die Mitglieder des Seniorenbeirates. Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Verwaltungsmitarbeiter leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter sowie zwei weitere Personen aus der Verwaltung bilden den Wahlvorstand. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu fünf Stimmen abgeben, wobei auf jeden Bewerber nur eine Stimme entfallen darf. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Der Beirat kann je ein Mitglied als sachkundigen Einwohner für die Arbeit in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung, die nach § 43 BbgKVerf gebildet worden sind, vorschlagen. Der Vorsitzende des Beirates benennt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung die jeweiligen Mitglieder. Die Berufung erfolgt gemäß § 43 Abs. 4 BbgKVerf.

(4) Der Beirat soll die Gelegenheit bekommen, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Hierfür haben die Mitglieder des Seniorenbeirates in den öffentlichen Sitzungen der Ortsbeiräte, des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung ein aktives Teilnahmerecht.

(5) Die §§ 21 und 22 BbgKVerf sowie § 12 Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 dieser Satzung gelten entsprechend.