Einwohnerbefragung

Hauptsatzung der Stadt Königs Wusterhausen – § 8

Einwohnerbefragung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann in wichtigen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung der örtlichen Gemeinschaft (§ 2 BbgKVerf) auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Stadtverordneten, von einer Fraktion, vom Bürgermeister oder eines Ortsbeirates eine Befragung der betroffenen Einwohner des gesamten Stadtgebietes oder einzelner Ortsteile beschließen. Dieser Beschluss ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu fassen. Der Beschluss muss eine Sachverhaltsdarstellung, die konkrete Fragestellung sowie den Zeitraum für die Befragung sowie die zu befragende Einwohnerschaft oder Bevölkerungsgruppe angeben. Der Befragungszeitraum soll frühestens 8 Wochen, spätestens 12 Wochen nach Beschlussfassung beginnen und einen Zeitraum von vier Wochen umfassen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist zeitnah in vollem Wortlaut im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen bekanntzugeben.

(2) Die Frage ist grundsätzlich so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann oder eine eindeutige Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten möglich ist.

(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohner der Stadt Königs Wusterhausen, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten vor Beginn des Befragungszeitraumes in der Stadt oder dem Ortsteil ihren Wohnsitz haben.

(4) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt dem Bürgermeister. Die Befragung erfolgt in Form einer Briefwahl entsprechend den Vorschriften des BbgKWahlG. Eine Wahl im Rathaus ist ausgeschlossen. Den betroffenen Einwohnern ist der Befragungsinhalt so rechtzeitig zuzusenden, dass diese ihn vor Beginn des Befragungszeitraumes erhalten. Die Rücksendung oder Rückgabe der Befragungsunterlagen muss bis zum dritten Tag nach dem Ende des Befragungszeitraumes bewirkt sein. Später eingegangene Briefe bleiben bei der Auswertung unberücksichtigt. Die Auswertung der Befragung muss binnen zwei Wochen nach Ende des Befragungszeitraumes abgeschlossen sein. Der Bürgermeister macht das Ergebnis der Befragung im nächsten Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen bekannt unter Angabe der Zahl der Befragten, der Zahl der eingegangenen Antworten sowie der Zahl der nicht gültigen und damit nicht ausgewerteten Antworten. Er informiert außerdem die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses.

(5) Die Befragung ist gültig, wenn mindestens 20 vom Hundert der Berechtigten teilgenommen haben. Das Ergebnis der Befragung ist nicht bindend. Das Ergebnis der Befragung soll nach Ablauf des Befragungszeitraums auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden.