{"id":1667,"date":"2018-12-12T09:38:01","date_gmt":"2018-12-12T09:38:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/?page_id=1667"},"modified":"2018-12-12T09:38:01","modified_gmt":"2018-12-12T09:38:01","slug":"buergerbegehren-buergerentscheid","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/?page_id=1667","title":{"rendered":"B\u00fcrgerbegehren \/ B\u00fcrgerentscheid"},"content":{"rendered":"<p><strong>Brandenburgische Kommunalverfassung &#8211; \u00a7 15<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszust\u00e4ndigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die B\u00fcrgerschaft der Gemeinde einen B\u00fcrgerentscheid beantragen (B\u00fcrgerbegehren). Das B\u00fcrgerbegehren muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; \u00a7 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes f\u00fcr das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Das B\u00fcrgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Absatz 3 zuz\u00fcglich des Zeitraums der \u00dcbermittlung der Kostensch\u00e4tzung ab Anzeige des B\u00fcrgerbegehrens eingereicht werden. Das B\u00fcrgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begr\u00fcndung enthalten. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einsch\u00e4tzung der mit der Durchf\u00fchrung der verlangten Ma\u00dfnahme verbundenen Kosten (Kostensch\u00e4tzung) mit. Das B\u00fcrgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der B\u00fcrger unterzeichnet sein. Auf dem B\u00fcrgerbegehren sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im \u00dcbrigen gilt \u00a7 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage einschlie\u00dflich der von der Verwaltung mitgeteilten Kostensch\u00e4tzung enthalten; \u00a7 81 Abs. 3 Satz 3 Nr.\u00a02 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ung\u00fcltig sind insbesondere Eintragungen,<\/p>\n<ol>\n<li>die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach Satz 7 entsprechen,<\/li>\n<li>die fr\u00fcher als ein Jahr vor dem Zugang des B\u00fcrgerbegehrens bei dem Gemeindewahlleiter geleistet worden sind oder<\/li>\n<li>die im Falle des Satzes 3 bereits vor einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00a7 81 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 und Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Zul\u00e4ssigkeit eines B\u00fcrgerbegehrens entscheidet die nach \u00a7 110 Absatz 1 und 2 zust\u00e4ndige Kommunalaufsichtsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich. \u00a7\u00a081 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das B\u00fcrgerbegehren zul\u00e4ssig, ist die Angelegenheit den B\u00fcrgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (B\u00fcrgerentscheid); \u00a7 81 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit k\u00f6nnen die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines B\u00fcrgerbegehrens bewirkt, dass bis zum B\u00fcrgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden d\u00fcrfen. Der B\u00fcrgerentscheid entf\u00e4llt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchf\u00fchrung der mit dem B\u00fcrgerbegehren verlangten Ma\u00dfnahme beschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(3) Ein B\u00fcrgerentscheid findet nicht statt \u00fcber<\/p>\n<ol>\n<li>Pflichtaufgaben zur Erf\u00fcllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,<\/li>\n<li>Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,<\/li>\n<li>die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Gemeindevertreter, des B\u00fcrgermeisters und der Gemeindebediensteten,<\/li>\n<li>die Er\u00f6ffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschlie\u00dflich der Wirtschaftspl\u00e4ne der Eigenbetriebe,<\/li>\n<li>Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,<\/li>\n<li>die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,<\/li>\n<li>Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,<\/li>\n<li>Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,<\/li>\n<li>die Aufstellung, \u00c4nderung und Aufhebung von Bauleitpl\u00e4nen, Entscheidungen nach \u00a7 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, \u00fcber die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines f\u00f6rmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) Bei einem B\u00fcrgerentscheid kann \u00fcber die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der g\u00fcltigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten betr\u00e4gt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 81 Abs. 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ist das nach Satz 2 letzter Halbsatz erforderliche Quorum nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung \u00fcber die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(5) Ein B\u00fcrgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endg\u00fcltigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen B\u00fcrgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(6) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des B\u00fcrgerentscheides die Vorschriften \u00fcber die Wahl der B\u00fcrgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Brandenburgische Kommunalverfassung &#8211; \u00a7 15 (1) \u00dcber eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszust\u00e4ndigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die B\u00fcrgerschaft [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1667","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1667","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1667"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1667\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.spd-fraktion-kw.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}